Landespflegegeld in Bayern – Wichtige Informationen

Die Bayerische Staatsregierung möchte Pflegebedürftige und deren  Angehörige unterstützten. Dazu wurde das neue Landespflegegeld geschaffen, das ab September 2018 ausgezahlt wird. Im folgenden Artikel erfahren Sie welche Voraussetzungen gelten und was Sie tun müssen, um das Landespflegegeld zu erhalten.

Notwendige Voraussetzungen

Das Landespflegegeld unterstützt Pflegebedürftige und deren Angehörige, Foto: © Albrecht E. Arnold / pixelio.de

Das Landespflegegeld unterstützt Pflegebedürftige und deren Angehörige, Foto: © Albrecht E. Arnold / pixelio.de

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können 1.000 Euro pro Jahr als Fürsorgeleistung des bayerischen Staates bekommen. Voraussetzung für den Anspruch auf das Landespflegegeld ist ein Pflegegrad von 2 oder höher und zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Hauptwohnsitz in Bayern liegen. Es ist egal, ob der Pflegebedürftige zuhause oder in einem Pflegeheim lebt.

Verwendung des Landespflegegelds

Das Landespflegegeld ist nicht zweckgebunden und kann durch den Pflegebedürftigen frei verwendet werden. Er kann damit sich selbst etwas Gutes tun oder seinen Helfern eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen. Es gibt keine Einkommenshöchstgrenzen für das Landespflegegeld. Als Fürsorgeleistung des bayerischen Staates muss das Landespflegegeld auch nicht versteuert werden.

Rechtzeitig Antrag stellen

Das Landespflegegeld muss bei der Pflegegeldstelle beantragt werden. Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Für das aktuelle Pflegegeldjahr, das bis 30.09.2018 läuft, endet die Antragsfrist am 31.12.2018. Das Antragsformular kann im Internet heruntergeladen werden oder bei Finanzämtern, Landratsämtern und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales bezogen werden. Dem Antrag muss Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses und eine Kopie des Bescheids der Pflegekasse beigefügt werden.

Wurde der Antrag auf das Landespflegegeld einmal gestellt, gilt dieser auch für die folgenden Jahre. Ein erneuter Antrag ist nicht mehr nötig. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen allerdings weg fallen, muss die Landespflegegeldstelle informiert werden. Diese nimmt dann den Bescheid zurück.

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