Ab 1. Januar 2012 können Sozialleistungen auf normalen Girokonten sofort gepfändet werden. Sozialleistungen, wie z. B. Wohngeld, Arbeitslosengeld, Hartz IV und Rente, waren bisher 14 Tage nach Zahlungseingang besonders vor einer Pfändung geschützt.
Schutz vor einer Pfändung bietet dann nur noch das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt. Das Guthaben auf dem P-Konto ist bei einer Person ohne Unterhaltspflichten bis zu 1.028,89 Euro vor einer Pfändung geschützt. Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber weiteren Personen, gelten höhere Grenzen.
Haben Sie ein normales Girokonto, können Sie dieses in ein P-Konto umwandeln lassen. Hierzu besteht ein Rechtsanspruch. Eine Neueröffnung eines P-Kontos kann die Bank allerdings verweigern. Achten Sie auch auf die Gebühren für die Führung eines P-Kontos. Hier verlangen die Banken und Sparkassen teilweise hohe Gebühren.