Nutzung von Fahrradanhängern geregelt

Die Nutzung von Fahrrad- anhängern für Kinder wurde nun in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Maximal zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen in einem Fahrradanhänger befördert werden. Die Altersgrenze gilt nicht für die Beförderung von behinderten Kindern in einem Fahrradanhänger. Der Lenker des Fahrrads muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Die Benutzung der Fahrradanhänger wurde geregelt

Die Benutzung der Fahrradanhänger wurde geregelt, Foto: © Thomas Max Müller / PIXELIO

Im § 21 Abs. 3 StVO ist diese Rechtsnorm zu finden. Diese trat zum 1. September 2009 in Kraft und wurde innerhalb der 46. StVO-Novelle am 13. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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