Radfahren mit Kindern auf dem Gehweg

Fahrrad fahrende Kinder dürfen jetzt mit einer Begleitperson den Gehweg benutzen, Foto: © Michael Loeper / PIXELIO

Fahrrad fahrende Kinder dürfen jetzt mit einer Begleitperson den Gehweg benutzen, Foto: © Michael Loeper / PIXELIO

Jetzt im Frühjahr sind wieder viele stolze kleine Kinder mit Ihrem Fahrrad unterwegs. Vor allem die Fahranfänger benötigen besondere Rücksichtnahme durch die anderen Verkehrsteilnehmer. Zum Schutz der Kleinkinder müssen diese den Gehweg nutzen. Eine Änderung der Straßenverkehrsordnung erlaubt nun auch den Eltern, dass sie mit ihrem Kind auf dem Gehweg Radfahren.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen den Gehweg zum Fahrrad fahren nutzen. Die Begleitperson durfte bisher nur auf der Straße oder den Radweg neben her fahren. Dadurch wurde es für Eltern schwierig, ihrer Aufsichtspflicht für das Rad fahrende Kind bei parkenden Autos oder einem dazwischenliegenden Grünstreifen nachzukommen.  Da Fahranfänger noch mit der Beherrschung des Fahrrads beschäftigt sind, mussten die Eltern das Kind trotzdem auf dem Gehsteig begleiten. Dadurch konnte man sich leicht ein Bußgeld oder Ärger mit Fußgängern einhandeln.

Eine Änderung der Straßenverkehrsordnung im Dezember 2016 erlaubt nun einer Aufsichtsperson ab 16 Jahren, dass diese das Kind auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleitet. Auf dem Gehsteig dürfen Fußgänger allerdings nicht behindert oder gefährdet werden. Zusätzliche Begleitpersonen müssen auf der Straße oder dem Radweg fahren.

Für das Fahrradfahren auf dem Gehsteig gelten nun folgende Regelungen, die im § 2 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung zu finden sind:

  • Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, dürfen Kinder auch diesen Radweg benutzen.
  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern den Gehweg benutzen.
  • Wird das radelnde Kind von einer geeigneten Aufsichtsperson mit dem Fahrrad begleitet, darf die Aufsichtsperson in dieser Zeit gleichfalls den Bürgersteig befahren. Die Aufsichtsperson muss mindestens sechzehn Jahre alt sein.
  • Auf Fußgänger muss Rücksicht genommen werden, diese dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Bei Bedarf muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
  • Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen das Kind und die begleitende Aufsichtsperson vom Fahrrad absteigen.
Anzeige ⓘ
Anzeige ⓘ