Steuerklasse wechseln

Die Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte bestimmt, wie viel Steuern der Arbeitgeber vom Gehalt an das Finanzamt abführt. Je weniger Steuern an das Finanzamt abgeführt werden, desto höher ist das verbleibende Nettogehalt. Deshalb kann sich ein Steuerklassenwechsel für Ehepartner lohnen.

Verdienen beide Ehepartner in etwa gleich viel, ist die Kombination der Steuerklassen IV/IV am sinnvollsten. Beide Ehepartner haben in etwa die gleichen Steuerabzüge. Wählt der besser verdienende Ehepartner die Steuerklasse III, wird seine monatliche Steuerlast geringer, das Nettogehalt steigt. Der schlechter verdienende Ehepartner wählt dann die Steuerklasse V, in der mehr Steuern abgezogen werden.

Ist das Einkommen im Verhältnis über 60 % zu unter 40 % verteilt, ist die Steuerklassenkombination III/V die beste Wahl. Der besser Verdienende wählt die Steuerklasse III. Wurde eine ungünstige Steuerklassenkombination getroffen, kann die zu viel gezahlte Steuer im nächsten Jahr mit der Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet zur Hilfe bei der Steuerklassenwahl einen Online-Rechner an. Der Link ist am Ende des Artikels zu finden.

Vorsicht bei der Steuerklassenwahl!

Die Steuerklasse hat Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen deren Berechnung vom Nettoeinkommen abhängt. Zu den Lohnersatzleistungen zählen Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld. Wenn absehbar ist, dass in nächster Zeit Lohnersatzleistungen in Anspruch genommen werden müssen, sollte der Wechsel der Steuerklasse sorgfältig überlegt werden. 

Wie oft kann die Steuerklasse gewechselt werden?

Die Steuerklasse kann in der Regel nur einmal während des Jahres gewechselt werden. Der Steuerklassenwechsel muss bis zum 30. November des aktuellen Jahres bei der Gemeinde beantragt werden. Dabei müssen beide Steuerkarten vorgelegt werden. Zusätzlich kann die Steuerklasse gewechselt werden, wenn der Ehegatte verstirbt oder aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Beziehen beide Ehegatten später wieder Arbeitslohn, kann die Steuerklasse erneut gewechselt werden. 

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Übersicht über die Steuerklassen

  1. Steuerklasse I: Arbeitnehmer, die
    • ledig sind,
    • verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind
  2. Steuerklasse II: die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist
  3. Steuerklasse III: Arbeitnehmer,
    • die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird
    • die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist
    • deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt  einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist
  4. Steuerklasse IV: Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht
  5. Steuerklasse V: die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
  6. Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis
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