Girokonto mit Pfändungsschutz

Informationen zum P-Konto

Mit dem P-Konto zahlungsfähig bleiben, Foto: © Claudia Hautumm / PIXELIO

Ab 1. Juli 2010 kann ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden. Dadurch sind Guthaben in Höhe von 985,15 EUR monatlich vor der Pfändung geschützt (= sogenannter Basispfändungsschutz). Wird der Basispfändungsschutz in einem Monat nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Betrag auf das nächste Monat übertragen. Dadurch kann z. B. Geld für Versicherungen angespart werden, die halbjährlich zu zahlen sind. Auf dem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, sind Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Geldgeschenke vor der Pfändung geschützt.

Ein Pfändungsschutzkonto kann bei der Bank neu beantragt oder bestehendes Girokonto mit dem Zusatz „P-Konto“ weitergeführt werden. Ein Anspruch auf Neueinrichtung eines P-Kontos besteht jedoch nicht. Lediglich muss ein bestehendes Girokonto durch die Bank oder Sparkasse innerhalb von 4 Geschäftstagen in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Die Umwandlung gilt rückwirkend zum Monatsersten. Jede Person kann nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen, das Bestehen des P-Kontos wird der SCHUFA zum Abgleich mit den bestehenden Kontoinformationen mitgeteilt.

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Vorteilhaft bei P-Konten ist, dass nun regelmäßige Zahlungen für Mieten, Telefonanschluß und sonstige Verpflichtungen ohne Schwierigkeiten per Dauerauftrag oder Lastschrift bezahlt werden können. Bisher konnte der Kontoinhaber bei einer Pfändung nicht mehr über sein Girokonto verfügen. Nun kann der Schuldner weiterhin am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und muss z. B. keine Kündigung der Wohnung aufgrund nichtgeleisteter Mietzahlungen befürchten.

Die Höhe des Pfändungsfreibetrags richtet sich nach §850c ZPO. Die Höhe des Pfändungsfreibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto kann durch Antrag bei der Bank erhöht werden, wenn Arbeitgeber, Schuldnerberatungsstellen oder Sozialleistungsträger beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen oder andere Sozialleistungen, z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, bescheinigen. Gerichtliche Entscheidungen können im Einzelfall den Basispfändungsschutz erhöhen oder herabsetzen.

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